Ich habe grundsätzlich Verständnis dafür, dass die Stadt Wedel ihre Verwaltungsgebühren anpassen muss. Wir alle spüren die Folgen der Inflation und der gestiegenen Personal- und Sachkosten. Es ist deshalb richtig, gebührenfähige Dienstleistungen regelmäßig zu überprüfen und die Gebührensätze auf Grundlage einer nachvollziehbaren Kalkulation anzupassen.
Auch der Landesrechnungshof weist Kommunen regelmäßig darauf hin, ihre Gebührenkalkulationen aktuell zu halten und Kostenüber- oder -unterdeckungen zu vermeiden. Dass einzelne Amtshandlungen nach der letzten Anpassung im Jahr 2023 nun teurer werden, ist daher ein grundsätzlich nachvollziehbarer Schritt, den ich als Kommunalpolitiker mittragen kann.
Bei einem bestimmten Punkt im neuen Gebührenkatalog habe ich jedoch Zweifel. Es geht um die neu eingeführte Nummer 19: Auskünfte nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, kurz IZG-SH.
Einfache Auskünfte sollen nach dem Wedeler Entwurf nur dann gebührenfrei bleiben, wenn ihre Bearbeitung höchstens 30 Minuten dauert. Für umfassende schriftliche Auskünfte sollen anschließend 70,50 Euro je angefangene halbe Stunde berechnet werden. Hinzu kommen möglicherweise Porto, Druckkosten sowie Gebühren für Kopien, Digitalisierung und elektronische Übermittlung.
Ich bin kein Jurist und kann die rechtliche Konstruktion dahinter nicht abschließend bewerten. Die Einführung dieser Kostenpflicht fällt allerdings genau in eine Zeit, in der die Verwaltung – im Nachgang zu den Diskussionen um die Einwohnerfragestunde – darauf hingewiesen hat, dass komplexere Bürgeranfragen über das IZG-SH gestellt werden könnten.
Damit stellt sich eine ganz praktische Frage: Wie attraktiv ist dieser Weg für Bürgerinnen und Bürger noch, wenn für eine umfangreichere Antwort rechnerisch 141 Euro pro Stunde angesetzt werden?
Vor einem Beschluss sollten wir klären, welche Vorgaben aus der seit dem 25. Januar 2025 geltenden Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für die Stadt Wedel gelten.
Der landesrechtliche Kostentarif unterscheidet deutlich zwischen verschiedenen Arten der Informationsbereitstellung:
Der Wedeler Entwurf enthält diese Differenzierungen und Obergrenzen nicht ausdrücklich. Stattdessen sieht er einen einheitlichen Zeittarif von 70,50 Euro je angefangene halbe Stunde vor. Rechnerisch wären bei fünf angefangenen Halbstunden bereits 352,50 Euro erreicht – und damit mehr als die landesrechtliche Obergrenze für eine umfassende, aber noch nicht außergewöhnlich aufwendige Auskunft.
Auch bei den Kopierkosten bestehen deutliche Unterschiede: Wedel möchte für eine DIN-A4-Kopie einen Euro berechnen. Die Landesverordnung sieht für eine schwarz-weiße DIN-A4-Kopie dagegen 20 Cent vor. Darüber hinaus verweist der Wedeler Entwurf bei gescannten Dokumenten auf die allgemeinen kommunalen Gebühren für Digitalisierung und Übermittlung.
Ein Blick auf andere Kommunen in Schleswig-Holstein zeigt, dass eine einfachere Regelung möglich ist.
Die Stadt Norderstedt hat in ihre Verwaltungsgebührensatzung lediglich aufgenommen, dass für Informationen nach dem IZG-SH Gebühren und Auslagen nach der IZG-SH-Kostenverordnung „in der jeweils geltenden Fassung“ erhoben werden. Auch Henstedt-Ulzburg verwendet einen solchen dynamischen Verweis auf die Landesverordnung, statt eigene kommunale IZG-Gebühren festzusetzen.
Diese Lösung hat einen erheblichen Vorteil: Ändert das Land die Kostenverordnung, gilt automatisch der neue Kostentarif. Die kommunale Satzung muss nicht jedes Mal angepasst werden und kann auch nicht unbemerkt auf einem überholten Rechtsstand stehen bleiben.
Der Wedeler Entwurf bezeichnet das IZG-SH noch mit dem Änderungsstand vom 19. Juli 2019. Außerdem verweist er nicht ausdrücklich auf § 13 IZG-SH oder auf die seit Januar 2025 geltende Kostenverordnung. Auch deshalb sollte geklärt werden, ob die Tarifstelle auf Grundlage des aktuellen Landesrechts erstellt wurde.
Aus meiner Sicht sollten wir vor der Beschlussfassung insbesondere folgende Fragen mit der Verwaltung klären:
Nach § 13 IZG-SH müssen die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so bemessen werden, dass das Recht auf Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Das Gesetz nennt allerdings keine feste finanzielle Schwelle, ab der eine Gebühr unzumutbar wird. Umso wichtiger ist eine nachvollziehbare Einzelfallentscheidung. Neben dem Verwaltungsaufwand müssen deshalb auch die Bedeutung des Informationszugangs und das gesetzliche Ziel einer wirksamen Inanspruchnahme berücksichtigt werden.
Hinzu kommt die Frage, wie wir künftig den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern gestalten wollen. Wenn komplexere Fragen außerhalb der Einwohnerfragestunde ausdrücklich auf das IZG-SH verwiesen werden, darf dieser Weg nicht gleichzeitig durch schwer kalkulierbare Kosten unattraktiv gemacht werden.
Es geht nicht darum, jeden Verwaltungsaufwand kostenlos anzubieten. Eine umfangreiche Aktenrecherche, die Prüfung von Schutzrechten Dritter oder aufwendige Schwärzungen können erhebliche Arbeitszeit verursachen. Für solche Fälle sieht bereits die Landesverordnung Gebühren von bis zu 700 Euro vor.
Mir ist aber wichtig, dass wir als Kommunalpolitik die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sorgfältig prüfen, bevor wir über diesen speziellen Teil der Satzung abstimmen. Wir brauchen eine faire Balance zwischen dem berechtigten Interesse an der Erstattung außergewöhnlichen Verwaltungsaufwands und dem ebenso berechtigten Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Transparenz und demokratische Teilhabe.