Die Stadt Wedel arbeitet derzeit an einer neuen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein die bisherige Regelung am 11. März 2026 für nichtig erklärt hat. In meiner Funktion als finanzpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion begleite ich diesen Prozess, um eine nachvollziehbare und sachgerechte Lösung für alle Grundstückeigentümer in Wedel sicherzustellen.
Warum eine neue Satzung notwendig ist
Das Gericht rügte formale Fehler in der alten Satzung, insbesondere den Entstehungszeitpunkt des Gebührenanspruchs, die Fälligkeit sowie die Festlegung des städtischen Kostenanteils. Die Stadtverwaltung nutzt diese gesetzliche Pflicht zur Neuaufstellung nun, um das bisherige System zu überprüfen und an aktuelle Anforderungen in der Praxis anzupassen.
Neue Einteilung der Reinigungsklassen
Um den tatsächlichen Verschmutzungsgrad besser zu berücksichtigen und Gebührenzahler punktuell zu entlasten, wird das Straßenverzeichnis detaillierter unterteilt:
- Reine Anliegerstraßen (Klasse 1a): Diese Straßen sollen künftig im Vier-Wochen-Rhythmus gereinigt werden, was die Anlieger entlastet. Der von der Allgemeinheit getragene Kostenanteil liegt hier bei 15 Prozent.
- Anliegerstraßen mit Erschließungsfunktion (Klasse 1b): Hier erfolgt die Reinigung weiterhin alle zwei Wochen.
- Geh- und Radwege (Klasse 4b): Stark frequentierte Wege ohne direkte Anlieger, wie bestimmte Abschnitte der Holmer, Rissener und Schulauer Straße, werden als neue Klasse in die Satzung aufgenommen.
Wechsel des Gebührenmodells: Von der Straßenfront zur Fläche
Die für uns Bürger wohl spürbarste Veränderung betrifft die Berechnungsgrundlage der Reinigungsgebühren. Bisher galt in Wedel der sogenannte Frontmetermaßstab. Das bedeutet: Entscheidend für die Gebührenhöhe war einzig und allein die Länge der Grundstücksseite, die direkt an die Straße grenzt.
Das führte in der Praxis oft zu Ungerechtigkeiten, wie ein Beispiel aus der städtischen Vorlage zeigt: Stellen Sie sich zwei Grundstücke vor, die beide eine Straßenfront von knapp 35 Metern haben. Grundstück A ist jedoch nur gut 500 Quadratmeter groß, während das dahinterliegende Grundstück B riesige 4.100 Quadratmeter umfasst. Nach dem alten Frontmetermodell hätten beide Eigentümer exakt die gleiche Gebühr gezahlt, obwohl Grundstück B fast achtmal so groß ist. Zudem sorgte das alte Modell bei Eckgrundstücken, sogenannten Hinterliegern in zweiter Reihe oder verwinkelten Straßenverläufen immer wieder für komplizierte Sonderregelungen und hohen Verwaltungsaufwand.
Die Lösung: Der Quadratwurzelmaßstab
Die Stadtverwaltung erwägt nun, wie einige andere Kommunen auch, die Einführung des Quadratwurzelmaßstabs. Hierbei errechnet sich die Gebührenhöhe primär aus der Quadratwurzel der gesamten Grundstücksfläche.
Was zunächst nach komplizierter Mathematik klingt, hat einen einfachen und gerechteren Effekt: Die Gesamtgröße des Grundstücks wird zum entscheidenden Faktor. Im oben genannten Beispiel wird das wesentlich größere Grundstück B künftig auch mit entsprechend höheren Gebühren veranschlagt als das kleine Grundstück A. Durch das Ziehen der Quadratwurzel wird jedoch verhindert, dass die Gebühren für sehr große Grundstücke völlig unverhältnismäßig explodieren. Dieses Modell gilt rechtlich als gut geeignet, kommt mit deutlich weniger Ausnahmeregelungen aus und sorgt für eine plausiblere Verteilung der Lasten.
Termine und Bürgerbeteiligung
Der aktuelle Sachstand und die konkreten Berechnungsmodelle werden in Kürze politisch beraten:
- Gremium: Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
- Datum: Montag, 31.08.2026
- Thema: Beratung zum Sachstand und zur weiteren Vorgehensweise bei der Straßenreinigungssatzung
Bürgerinnen und Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Einwohnerfragestunde zu Beginn der Sitzung die Gelegenheit, Fragen an die Verwaltung und uns Politiker zu stellen. Ich lade Sie herzlich ein, sich hier zu informieren und einzubringen.
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